Im Sinne des Einheitstextes RQCT (Anlage A zum Beschluss der ARERA Nr. 546/2025/R/tlr vom 09. Dezember 2025) der Regulierungsbehörde für Energie, Netze und Umwelt ARERA, sind wir als Betreiber verpflichtet, folgende Standards für die Dienstleistungsqualität einzuhalten:
SPEZIFISCHE STANDARDS
Maximal zugelassene Zeit für die Aktivierung der Lieferung |
Entspricht der Zeitspanne zwischen dem Datum, an dem der Betreiber die Anfrage um Aktivierung der Lieferung vom Antragssteller erhält und dem Datum der Aktivierung der Lieferung |
7 Arbeitstage |
zugelassene Zeit für die Wiederaktivierung der Lieferung nach deren Aussetzung wegen Zahlungsverzug |
Entspricht der Zeitspanne zwischen dem Datum, an dem der Betreiber die Bestätigung der erfolgten Zahlung der noch offenen Rechnungen des Nutzers erhält und dem Datum der tatsächlichen Wiederaktivierung der Lieferung |
2 Werktage |
Maximal zugelassene Zeit für die Deaktivierung der Lieferung auf Anfrage des Nutzers |
Entspricht der Zeitspanne zwischen dem Datum, an dem der Betreiber die Anfrage um Deaktivierung der Lieferung des Nutzers erhält und dem Datum der tatsächlichen Deaktivierung |
5 Arbeitstage |
Maximal zugelassene Zeit für die begründete Beantwortung einer schriftlichen Beschwerde |
Entspricht der Zeitspanne zwischen dem Datum, an dem der Betreiber die schriftliche Beschwerde des Antragsstellers erhält und dem Datum, an dem der Betreiber dem Antragssteller eine begründete schriftliche Antwort zur Verfügung stellt |
30 Kalendertage |
ALLGEMEINE STANDARDS
Mindestprozentsatz für Kostenvoranschläge für einfache Arbeiten, die innerhalb der maximal zugelassenen Zeit von 10 Arbeitstagen ab entsprechender Anfrage zur Verfügung gestellt wurden |
Die Frist für die Kostenvoranschläge für die Ausführung von Arbeiten entspricht der Zeitspanne zwischen dem Datum, an dem der Betreiber die Anfrage um Kostenvoranschlag vom Antragssteller erhält und dem Datum, an dem der Kostenvoranschlag dem Antragssteller zur Verfügung gestellt wird |
90% |
Mindestprozentsatz für Kostenvoranschläge für komplexe Arbeiten, die innerhalb der maximal zugelassenen Zeit von 30 Arbeitstagen ab entsprechender Anfrage zur Verfügung gestellt wurden |
Die Frist für die Kostenvoranschläge für die Ausführung von Arbeiten entspricht der Zeitspanne zwischen dem Datum, an dem der Betreiber die Anfrage um Kostenvoranschlag vom Antragssteller erhält und dem Datum, an dem der Kostenvoranschlag dem Antragssteller zur Verfügung gestellt wird |
90% |
| Mindestprozentsatz für die Einhaltung der Verfügbarkeitszeitspanne für Termine von 2 Stunden | Der Verfügbarkeitszeitraum für Termine, die die Anwesenheit des Antragstellers oder einer von ihm beauftragten Person erfordern, ist der Zeitraum, gemessen in Stunden, innerhalb dessen mit dem Antragsteller ein Termin vereinbart wird, um eine Besichtigung oder einen Eingriff durchzuführen, der für die Erbringung von Leistungen erforderlich ist, die spezifischen und allgemeinen Qualitätsstandards unterliegen. |
90% |
Mindestprozentsatz für die Einhaltung der Frist von 30 Kalendertagen für die schriftliche Beantwortung von Nutzeranfragen |
Die Antwortzeit auf schriftliche Informationsanfragen ist die Zeitspanne, ausgedrückt in Kalendertagen, die zwischen dem Datum des Eingangs der schriftlichen Informationsanfrage beim Betreiber und dem Datum liegt, an dem dieser dem Antragsteller die begründete schriftliche Antwort übermittelt. |
90% |
AUTOMATISCHE ENTSCHÄDIGUNGEN
Im Falle der nicht fristgerechten Einhaltung eines der oben genannten spezifischen Standards, steht dem Nutzer nach den im Einheitstext RQCT festgelegten Bedingungen eine automatische Entschädigung zu.
Der Grundbetrag dieser Entschädigung entspricht 40 Euro für von kleinen Nutzern (unter 50 kW Vertragsleistung) beantragten Leistungen, 80 Euro für von mittleren Nutzern (zwischen 50 und 350 kW Vertragsleistung) beantragten Leistungen und 160 Euro für von großen Nutzern (über 350 und bis max. 1.200 kW Vertragsleistung) beantragten Leistungen. Einzig für die begründete Beantwortung einer schriftlichen Beschwerde von kleinen und mittleren Nutzern, entspricht der Grundbetrag der Entschädigung immer 40 Euro.
Dieser Grundbetrag wird je nach Verspätung in der Ausführung der Leistung folgendermaßen erhöht:
- bei Ausführung der Leistung innerhalb der doppelten Zeit aus dem Qualitätsstandard, bleibt der Grundbetrag der Entschädigung unverändert;
- bei Ausführung der Leistung ab der doppelten jedoch unter der dreifachen Zeit aus dem Qualitätsstandard, steht dem Nutzer der doppelte Grundbetrag der Entschädigung zu;
- bei Ausführung der Leistung ab der dreifachen Zeit aus dem Qualitätsstandard, steht dem Nutzer der dreifache Grundbetrag der Entschädigung zu. Der zustehende Betrag wird dem Nutzer automatisch in der nächsten darauffolgenden Rechnung gutgeschrieben.
Die Zahlung der automatischen Entschädigung schließt nicht das Recht des Nutzers aus, den Ersatz des eventuell erlittenen darüberhinausgehenden Schadens in den zuständigen Stellen zu fordern.
STANDARDS FÜR DIE DIENSTLEISTUNGSQUALITÄT DER MESSUNG
Im Sinne des Einheitstextes TIMT (Anhang C, Beschluss der ARERA vom 09. Dezember 2025 Nr. 546/2025/R/tlr i.g.F.) der Regulierungsbehörde für Energie, Netze und Umwelt ARERA, sind wir als Betreiber verpflichtet, folgende Standards für die Dienstleistungsqualität der Messung einzuhalten:
Bei Nichteinhaltung der in Artikel 18 TIMT festgelegten spezifischen Qualitätsstandards zahlt der Betreiber dem Nutzer mit der ersten darauffolgenden Rechnung eine automatische Entschädigung in Höhe von:
a) dreißig (40) Euro für Dienstleistungen, die von kleineren Nutzern (unter 50 kW Vertragsleistung) angefordert werden
b) siebzig (80) Euro für Dienstleistungen, die von Nutzern mittlerer Größe (zwischen 50 und 350 kW Vertragsleistung) angefordert werden.
c) einhundertsechzig (160) Euro für Dienstleistungen, die von großen Nutzern (über 350 und unter 1.200 kW Vertragsleistung angefordert werden.
NOTFALLNUMMERDIENST
Die folgende Notfallnummer für die Meldung von Wasser- oder Dampfverlusten im Netz, von Unregelmäßigkeiten oder von Unterbrechungen der Lieferung ist 24 Stunden am Tag, jeden Tag aktiv:
+39 340 116 92 76
UMWELTLEISTUNGEN TITT
Brennstoffmix, der im Jahr 2025 für die Erzeugung der in das Netz eingespeisten Wärmeenergie eingesetzt wurde:
Erneuerbare Brennstoffe:
-
Feste Biomasse (Holz) – Hackschnitzel/Pellets: 99,5 %
-
Flüssige Biomasse (Pflanzenöl): 0 %
-
Gasförmige Biomasse (Biogas): 0 %
-
Andere (Wärmepumpen): 0%
Fossile Brennstoffe:
-
Methangas: 0,0 %
-
Heizöl: 0,5 %
